Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
§ 10. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' mit dem gesetzlichen Mindestkapital zu gründen. Der Bundesminister für Finanzen ist verpflichtet, auf der Grundlage eines von der Gesellschaft im Auftrag der Wasserstraßendirektion bis Mitte des Jahres 1992 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Bestandteile des bisher von der Wasserstraßendirektion verwalteten Bundesvermögens sowie die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und eine Bareinlage nachfolgend als Kapitalerhöhung einzubringen, sofern sich aus diesem Unternehmenskonzept die budgetäre Vorteilhaftigkeit der Ausgliederung und die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit ergeben und soweit dies für den Betrieb und für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist.Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' mit dem gesetzlichen Mindestkapital zu gründen. Der Bundesminister für Finanzen ist verpflichtet, auf der Grundlage eines von der Gesellschaft im Auftrag der Wasserstraßendirektion bis Mitte des Jahres 1992 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Bestandteile des bisher von der Wasserstraßendirektion verwalteten Bundesvermögens sowie die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und eine Bareinlage nachfolgend als Kapitalerhöhung einzubringen, sofern sich aus diesem Unternehmenskonzept die budgetäre Vorteilhaftigkeit der Ausgliederung und die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit ergeben und soweit dies für den Betrieb und für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz für die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, auch für diese Aktiengesellschaft anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Sofern in diesem Bundesgesetz für die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,, auch für diese Aktiengesellschaft anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Dokumentnummer
NOR12078298
Alte Dokumentnummer
N5199218018J